Allgemeine Geschäftsbedingungen der FRK Health Products GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen stehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, nicht gegenüber Verbrauchern. Sie gelten auch für künftige Geschäfte.
§ 2 Angebot, Bestellung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Angebote bezüglich Preis, Menge, Lieferzeiten und Liefermöglichkeiten sind unverbindlich. Aufträge und alle Lieferverträge werden erst bindend, wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt ist.
2. Ist eine Bestellung als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk oder Lager und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Zusätzliche Kosten wie z.B. Fracht- und Versandkosten, Zölle, Transportversicherung, etc., werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto der FRK Health Products GmbH zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferung und Lieferzeiten
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind. Von uns angegebene Lieferzeiten/-termine sind stets als vorläufig und unverbindlich anzusehen, wenn nicht eine anders lautende schriftliche Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Teillieferungen sind – soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen – zulässig. Bestellte Mengen können produktionsbedingt bis zu 10 % über- oder unterschritten werden.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab oder ruft er die Ware nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Frist ab, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl dem Kunden die Ware zu berechnen und diese unaufgefordert an ihn zu übersenden oder für dessen Rechnung einzulagern. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
§ 6 Pflichten des Kunden
Für die Einhaltung und Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen insbesondere des Arzneimittelgesetz, des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch sowie aller einschlägigen EU-Richtlinien und den sich daraus ergebenden Anforderungen für die vom Kunden bestellte Ware ist ausschließlich und allein der Kunde verantwortlich. Diesbezüglich übernimmt der Kunde eine verschuldensunabhängige Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner für die zu liefernde Ware gemachten Angaben, z.B. Deklarationen, Kennzeichnungen, Layout, Texte, etc.
§ 7 Gewährleistung
1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
3. Verkennt der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig, dass die Ware tatsächlich nicht mangelhaft ist bzw. dass der aufgetretene Mangel nicht aus dem Verantwortungsbereich von uns stammen kann und macht der Kunde dennoch Gewährleistungsrechte geltend, so ist der Kunde uns zum Ersatz der durch ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen angefallenen Kosten verpflichtet.
4. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Die hiermit verbundenen Verjährungserleichterungen gelten nicht, soweit wir nach § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haften oder es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann.
5. Die in §§ 478, 479 BGB bestimmten Rückgriffsansprüche von Unternehmern bleiben von den Regelungen des § 7 Ziffer 1. bis einschließlich § 7 Ziffer 4. dieser AGB unberührt.
§ 8 Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen. Darüber hinaus haften wir uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien.
2. Für Schäden, die nicht von § 8 Ziffer 1. erfasst werden und die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haften wir nur, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinal- oder wesentliche Vertragspflichten). Dabei beschränkt sich die Haftung von uns auf die vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden.
3. Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, die weder von § 8 Ziffer 1. noch von § 8 Ziffer 2. erfasst werden (sog. unwesentliche Vertragspflichten) ist unsere Haftung ausgeschlossen.
4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, sich z.B. im Zahlungsverzug befindet. Nach Rücknahme der Ware sind wir berechtigt, die Ware zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Voraussetzungen der Einziehungsbefugnis ergeben sich aus Ziffer 5.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Winterberg Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.